8 Antworten zum Thema “Kündigung”

Die Fragen und Antworten zum Thema „Kündigung“ sind quasi unerschöpflich. Ich möchte Ihnen heute kurze Antworten auf 8 der häufigsten Fragen zu diesem Thema geben:

1. Kann wegen schlechter Arbeit gekündigt werden?

Es ist nicht möglich, einen Arbeitnehmer zu kündigen, nur weil er Fehler macht. Das stellte das Landesarbeitsgericht in München fest (Az.: 3 Sa 764/10). Sollte ein Mitarbeiter viele Fehler machen, ist der Arbeitgeber gezwungen, die „Durchschnittsleistung“ von vergleichbaren Arbeitnehmern über einen längeren Zeitraum zu dokumentieren. Erst wenn der unter Beobachtung stehende Mitarbeiter diese Fehlerquote nachweisbar und über längere Zeit hinweg erheblich überschreitet, könnte eine Kündigung in Betracht gezogen werden.

2. Wie lange kann man gegen eine Kündigung klagen?

Kurzum: die Kündigungsschutzklage kann nur innerhalb drei Wochen erhoben werden. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der Kündigung.

3. Was ist der Unterschied zwischen „ordentlicher Kündigung“ und „außerordentlicher Kündigung“?

Bei der ordentlichen Kündigung müssen die vom Gesetz vorgeschriebenen Fristen eingehalten werden. Bei der außerordentlichen Kündigung kommt es zu einer fristlosen Kündigung. Für diese fristlose Kündigung muss aber ein triftiger Grund vorliegen, z.B. Beleidigung, Arbeitsverweigerung, strafbare Handlung, uvm.

4. Wann steht jemandem eine Abfindung zu?

Nur in ganz seltenen Fällen bei betriebsbedingten Kündigungen. Meistens bieten die Unternehmen selbst eine Abfindung an, wenn der Arbeitgeber daraufhin auf eine Kündigungsklage verzichtet. Bei korrekt durchgeführten und rechtskräftigen Kündigungen muss grundsätzlich keine Abfindung gezahlt werden. Auch eine lange Betriebszugehörigkeit gibt einem nicht das Recht auf eine Abfindung. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass nicht einmal bei 4 Jahrzehnten Betriebszugehörigkeit dieses Recht besteht (Az.: 15 Sa 485/12).

5. Ist eine mündliche Kündigung zulässig?

Nein, eine mündliche Aussprache ist nicht rechtswirksam. Grundsätzlich sollte eine Kündigung schriftlich erfolgen. Allerdings gibt es zwei Ausnahmen. Erstens ist eine Kündigung wirksam, wenn der Mitarbeiter sie selbst wiederholt ausspricht. Zweitens ist eine mündliche Kündigung wirksam, wenn sie vom Arbeitgeber ausgesprochen und dann vom Mitarbeiter selbst ausdrücklich bestätigt wird. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 8 Sa 318/11).

6. Wie lang ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?

Zunächst muss man sagen, dass die Probezeit ausdrücklich im Vertrag ausgeschrieben werden sollte. Bei einer Probezeit von weniger als 6 Monaten gilt eine Kündigungsfrist von mindestens 14 Tagen. Diese Frist kann aber auch länger sein. Bei längeren Probezeiten wird meist eine Kündigungsfrist von 4 Wochen festgelegt. Man sollte auch noch wissen, dass in der Probezeit kein Grund für eine Kündigung angegeben werden muss.

7. Hat jemand bei einer betriebsbedingten Kündigung das Recht auf eine andere interne Stelle?

Ja, wenn jemand aus betrieblichen Gründen gekündigt wird, muss das Unternehmen ihn bevorzugen, wenn er sich auf eine andere offene, interne Stelle bewirbt. Allerdings muss es eine mit der vorigen Position vergleichbare Stelle sein. Dieses Recht gilt nicht bei offenen Stellen im Ausland, so entschied das Bundesarbeitsgericht Erfurt (Az.: 2 AZR 809/12).

8. Kann man gekündigt werden, wenn man sich zu spät krankmeldet?

Wenn dies mehrmals geschieht, dann ja! So entschied das Landesarbeitsgericht in Frankfurt (Az.: 12 Sa 522/10). Hierbei wird nämlich die Meldepflicht verletzt. Es kann eine Abmahnung folgen und bei wiederholter Verletzung dieser Pflicht auch eine ordentliche Kündigung. Eine fristlose Kündigung ist nicht möglich.

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