Weihnachtsgeschenke unter Geschäftspartnern – nette Geste oder Korruption?

Es ist nur allzu üblich, an Weihnachten auch im Berufsleben Geschenke auszutauschen. Meistens ist es nur eine Aufmerksamkeit oder ein Dankeschön für eine gute Zusammenarbeit. Manchmal drückt ein Geschenk zu Weihnachten aber auch eine Erwartung aus.

Dürfen Sie als Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeschenk von einem Geschäftspartner annehmen?

Grundsätzlich ist es nicht verboten, Geschenke von Geschäftspartnern anzunehmen.
Doch Ihr Arbeitgeber muss davon ausgehen können, dass Sie als Arbeitnehmer nicht bestechlich sind. Daraus ergibt sich somit für Sie doch eine Nebenpflicht, die es Ihnen auch ohne festgelegte Regeln verbietet, regelmäßig Präsente mit hohem Wert anzunehmen.

Nehmen Sie als Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeschenk von einem Geschäftspartner an, das mit einer Gegenleistung verbunden ist, handeln Sie pflichtwidrig. Bei solch einem Verstoß kann es auch zur Abmahnung und im schlimmsten Fall zur Kündigung kommen.

Durch das Annehmen von Geschenken können Sie sehr schnell Probleme bekommen. Sollten Ihnen als Arbeitnehmer keine expliziten Vorschriften vorliegen, lehnen Sie das Geschenk lieber ab oder versichern Sie sich nochmals bei Ihrem Vorgesetzten, ob Sie das Geschenk des Geschäftspartners behalten dürfen.

Gibt es wirklich keine festen Vorschriften für Arbeitnehmer?

Doch.  Gesetz, Tarif und Vertrag können das Annehmen von Weihnachtsgeschenken im Berufsleben in bestimmten Fällen schnell eingrenzen. So ist es zum Beispiel Bediensteten des öffentlichen Dienstes verboten, Geschenke anzunehmen, wenn ein objektiver Bezug zwischen Präsent und der beruflichen Tätigkeit besteht.

Prüfen Sie in jedem Fall Ihren Arbeitsvertrag, ob er einen konkreten Passus zur Annahmen von Geschenken von Geschäftspartnern enthält.

Wie schützen Sie Ihre Mitarbeiter?

Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeiter enorm helfen, wenn Sie klare Vorschriften und Regelungen bestimmen und diese jedem mitteilen und in Arbeitsverträgen verankern.

Das kann zum einen ein Annahmeverbot sein oder auch eine Anzeigepflicht, das heißt, dass Ihre Mitarbeiter melden, welche Weihnachtsgeschenke sie von welchem Geschäftspartner bekommen haben.

Achten Sie aber bitte darauf, dass solche Vorschriften nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Mitbestimmung eines Betriebsrates erfordern können.

Geschenk unter Geschäftspartnern

Wie bringen Sie Ihre Geschäftspartner nicht in Verlegenheit?

Bargeldgeschenke gelten als Tabu und darauf sollten Sie auch ganz verzichten. Sehr vorsichtig sollten Sie bei der Vergabe von Eintrittskarten für exklusive Events und von Reisetickets sein. Das kann sehr schnell als Korruptionsversuch angesehen werden und Ihre Geschäftspartner in Verlegenheit bringen.

Seien Sie auch vorsichtig beim Versand von Geschenken, wenn eine Auftragsvergabe ansteht. Das wird schnell als Bestechung betrachtet.

Senden Sie auch nicht nur Weihnachtsgeschenke an die Verantwortlichen, sondern an das ganze Team. Das kann den Verdacht auf Bestechung aus dem Weg räumen.

Welche Weihnachtsgeschenke für Geschäftspartner empfehlen Sie, Herr Pattner?

Muss man wirklich etwas verschenken? Nein. Immer mehr Personen und Unternehmen entziehen sich dem Weihnachtskonsumtrubel. Versenden Sie doch einfach Weihnachtskarten mit einem netten Gruß und weisen Sie Ihre Geschäftspartner darauf hin, dass Sie das Weihnachtsbudget lieber an eine soziale Einrichtung spenden.

Wenn Sie aber unbedingt Geschenke versenden möchten, dann sind sicherlich Präsente zum Ver- oder Gebrauchen angebracht. Das sind normalerweise kostengünstige und vorübergehende Präsente, die nicht den Eindruck auf Korruption erwecken. Ich denke da an Bücher, Kalender, Büroutensilien oder auch Delikatessen aus der Region.

Die Finger lassen sollten Sie vor allem von Bargeldgeschenken, Manipulationsgeschenken, zu persönlich ausgerichteten Geschenken und puren Werbegeschenken!

 

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