Archive - September 2017

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Burnout Prophylaxe – mit „guten“ Pausen entgegenwirken
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FAQ – Änderungen des AÜG leicht erklärt!

Burnout Prophylaxe – mit „guten“ Pausen entgegenwirken

Burnout ist eine sehr unangenehme Sache. Und zwar nicht nur für den Arbeitnehmer selbst, der lange Zeit unter den Auswirkungen leiden kann, sondern auch für den Arbeitgeber, der meist ungeahnt auf einen seiner Mitarbeiter verzichten muss.

Darum ist es klar, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen einem Burnout entgegenarbeiten sollten. Am besten machen Sie das mit „guten“ Pausen.

Pausen gegen Burnout – was sagt das Gesetz?

Pausen wirken mangelnder Konzentration, Erschöpfung und damit auch einem Burnout entgegen. Welche Rechte und Pflicht gibt das Gesetz zu Pausen vor. Hier erinnere ich Sie an einige wichtige Punkte:

  • § 5 des ArbZG sagt, dass die Ruhezeit am Ende der täglichen Arbeitszeit beginnt und mit erneutem Arbeitsbeginn endet. Grundsätzlich beträgt die Ruhezeit mind. 11 Stunden und darf nicht durch einen Arbeitseinsatz unterbrochen werden. Ganz wichtig ist hierbei, dass Bereitschaftsdienst als Arbeitseinsatz gilt und nicht in die 11 stündige Ruhephase fallen darf.
  • § 16 des ArbZG besagt, dass Arbeitgeber gewährleisten müssen, dass die Pausen- und Ruhezeiten eingehalten werden. Dazu muss eine Zeiterfassung erfolgen.
  • § 2 des ArbZG zeigt auf, dass Ruhepausen nicht zur Arbeitszeit zählen und im Voraus feststehen müssen. Ziel der Pausen ist es, die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers über den ganzen Tag hin zu erhalten. So beugen Sie einem Burnout vor. weiterlesen

FAQ – Änderungen des AÜG leicht erklärt!

ÄNDERUNGEN DES ARBEITNEHMERÜBERLASSUNGSGESETZES IM JAHR 2017

21 konkrete Fragen, 21 konkrete Antworten

1. ALLGEMEINES

1.1. Wann treten die Änderungen des AÜG in Kraft?

Am 01.04.2017.

1.2. Was wird mit dem neuen AÜG im Wesentlichen beabsichtigt?

Die Begrenzung der Übrlassungsdauer auf 18 Monate und ein gleichwertiges Arbeitsentgelt der Stammbeschäftigten und der Leiharbeitnehmer.

2. ÜBERLASSUNGSHÖCHSTDAUER

2.1. Wie lange kann ich in Zukunft einen Leiharbeitnehmer entleihen?

Die gesetzliche Überlassungshöchstdauer liegt in Zukunft bei 18 Monaten (es handelt sich hier nicht um Kalendermonate, sondern um 18 x 30 Tage, also maximal 540 Tage) Da diese Regelung erst mit dem 01.04.2017 in Kraft tritt, werden Sie frühestens am 22.09.2018 mit der Übernahmefrage konfrontiert.

2.2. Bei der Überlassungshöchstdauer gibt es einen „Arbeitnehmerbezug“. Was bedeutet das für mich als Entleiher?

Das bedeutet, dass die Überlassungsdauer sich auf den Arbeitnehmer als Person bezieht und nicht auf den Arbeitsplatz. Wenn Sie ein und denselben Arbeitnehmer in 18 Monaten an mehreren verschiedenen Arbeitsplätzen in Ihrem Unternehmen einsetzen, zählt die Einsatzdauer der Person, nicht die Einsatzdauer pro Arbeitsplatz.

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