KategorieAllgemein

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Burnout Prophylaxe – mit „guten“ Pausen entgegenwirken
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FAQ – Änderungen des AÜG leicht erklärt!
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Hitze am Arbeitsplatz – was tun?
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Was ist Mobile Recruiting?
5
Business Knigge – richtig telefonieren
6
Urlaubsanspruch für Minijobber und Teilzeitkräfte
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Den Einstellungsprozess verkürzen?!
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Business Knigge – Begrüßung und Vorstellung
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Wie führt man ein Mitarbeitergespräch?
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8 Antworten zum Thema “Kündigung”

Burnout Prophylaxe – mit „guten“ Pausen entgegenwirken

Burnout ist eine sehr unangenehme Sache. Und zwar nicht nur für den Arbeitnehmer selbst, der lange Zeit unter den Auswirkungen leiden kann, sondern auch für den Arbeitgeber, der meist ungeahnt auf einen seiner Mitarbeiter verzichten muss.

Darum ist es klar, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen einem Burnout entgegenarbeiten sollten. Am besten machen Sie das mit „guten“ Pausen.

Pausen gegen Burnout – was sagt das Gesetz?

Pausen wirken mangelnder Konzentration, Erschöpfung und damit auch einem Burnout entgegen. Welche Rechte und Pflicht gibt das Gesetz zu Pausen vor. Hier erinnere ich Sie an einige wichtige Punkte:

  • § 5 des ArbZG sagt, dass die Ruhezeit am Ende der täglichen Arbeitszeit beginnt und mit erneutem Arbeitsbeginn endet. Grundsätzlich beträgt die Ruhezeit mind. 11 Stunden und darf nicht durch einen Arbeitseinsatz unterbrochen werden. Ganz wichtig ist hierbei, dass Bereitschaftsdienst als Arbeitseinsatz gilt und nicht in die 11 stündige Ruhephase fallen darf.
  • § 16 des ArbZG besagt, dass Arbeitgeber gewährleisten müssen, dass die Pausen- und Ruhezeiten eingehalten werden. Dazu muss eine Zeiterfassung erfolgen.
  • § 2 des ArbZG zeigt auf, dass Ruhepausen nicht zur Arbeitszeit zählen und im Voraus feststehen müssen. Ziel der Pausen ist es, die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers über den ganzen Tag hin zu erhalten. So beugen Sie einem Burnout vor. weiterlesen

FAQ – Änderungen des AÜG leicht erklärt!

ÄNDERUNGEN DES ARBEITNEHMERÜBERLASSUNGSGESETZES IM JAHR 2017

21 konkrete Fragen, 21 konkrete Antworten

1. ALLGEMEINES

1.1. Wann treten die Änderungen des AÜG in Kraft?

Am 01.04.2017.

1.2. Was wird mit dem neuen AÜG im Wesentlichen beabsichtigt?

Die Begrenzung der Übrlassungsdauer auf 18 Monate und ein gleichwertiges Arbeitsentgelt der Stammbeschäftigten und der Leiharbeitnehmer.

2. ÜBERLASSUNGSHÖCHSTDAUER

2.1. Wie lange kann ich in Zukunft einen Leiharbeitnehmer entleihen?

Die gesetzliche Überlassungshöchstdauer liegt in Zukunft bei 18 Monaten (es handelt sich hier nicht um Kalendermonate, sondern um 18 x 30 Tage, also maximal 540 Tage) Da diese Regelung erst mit dem 01.04.2017 in Kraft tritt, werden Sie frühestens am 22.09.2018 mit der Übernahmefrage konfrontiert.

2.2. Bei der Überlassungshöchstdauer gibt es einen „Arbeitnehmerbezug“. Was bedeutet das für mich als Entleiher?

Das bedeutet, dass die Überlassungsdauer sich auf den Arbeitnehmer als Person bezieht und nicht auf den Arbeitsplatz. Wenn Sie ein und denselben Arbeitnehmer in 18 Monaten an mehreren verschiedenen Arbeitsplätzen in Ihrem Unternehmen einsetzen, zählt die Einsatzdauer der Person, nicht die Einsatzdauer pro Arbeitsplatz.

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Hitze am Arbeitsplatz – was tun?

Täglich arbeiten mehrere Millionen Menschen in Deutschland unter Wärme- oder Hitzeeinwirkung. In sonnenbeheizten Büros, in Fabrikgebäuden mit Wärme abstrahlenden Maschinen oder in Gastronomieküchen im Kochdampf wird das Arbeiten anstrengender. Im Sommer kommen noch viele Arbeitnehmer dazu, die im Freien unter direkter Sonneneinstrahlung arbeiten müssen.

Die Hitze am Arbeitsplatz führt nicht nur zu mehr Anstrengung, sondern daraus resultierend auch zu Unkonzentriertheit und erhöhter Unfallgefahr.

Arbeitgeber sollten vorsorgen

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Folgen der Wärmebelastung zu schützen. Dazu müssen Sie regelmäßig eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und die Belastungen ermitteln.

Beachten Sie folgende Werte bei Hitze am Arbeitsplatz (technische Regel für Arbeitsstätten ASR 3.5):

  • In Arbeitsräumen sollte die Temperatur die 26 Grad Marke nicht übersteigen.
  • Ab 30 Grad müssen Sie Ihre Mitarbeiter aktiv schützen. Durch technische oder organisatorische Maßnahmen.
  • Ab 35 Grad ist ein Raum ohne Schutzmaßnahmen nicht zum Arbeiten geeignet.

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Was ist Mobile Recruiting?

Mobile Recruiting ist ein Nachkomme des E-Recruitings. E-Recruiting ist schon länger ein Schlagwort in der Personalbranche und bezeichnet die Unterstützung der Personalbeschaffung durch den Einsatz von elektronischen Medien. Zum Beispiel werden immer mehr Bewerbungen über e-Mail oder Bewerbungsformulare im Internet verschickt. Und auch Personalsuchende wenden sich immer weniger an Zeitungen, sondern vielmehr an Online-Jobbörsen.

Mobile Recruiting geht da noch einen Schritt weiter. Es ist eine Form der Personalbeschaffung, bei der die Kommunikation mit potentiellen Bewerbern nur durch mobile Endgeräte wie Smartphones oder Tablets erfolgt.

Immer mehr Arbeitssuchende oder Wechselwillige nutzen mobile Applikationen von Jobbörsen. Auch in der Studie „Our mobile planet“ von Google wird darauf hingewiesen, dass 2013 bereits 20% aller deutschen Smartphonebesitzer mobil nach Stellenanzeigen gesucht haben.

In sozialen Netzwerken werden ebenfalls immer mehr Jobinformationen preisgegeben und dann über Smartphones und Tablets abgerufen. Manche Personaldienstleister versenden sogar Job-Newsletter als SMS.

Für wen ist Mobile Recruiting gedacht?

Besonders jüngere Zielgruppen sollen über das Mobile Recruiting angelockt werden. Das ist verständlich, denn gerade diese Bewerber nutzen sehr häufig die mobilen Medien. Aber auch Young Professionals werden angesprochen, da sie vor allem bei der Arbeit ständig mit Internet & Co in Kontakt sind.

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Business Knigge – richtig telefonieren

Gerne möchte ich die Business-Knigge Serie dieses Blogs fortführen und nun über ein paar wichtige Regeln des Telefonierens am Arbeitsplatz informieren.

Trotz Internet und Email bleibt das Telefon immer noch das Hauptkommunikationsmedium im Geschäftsleben. Telefonieren ist schnell, unkompliziert und persönlich und wird so schnell nicht abgelöst werden. Darum ist es gut, immer wieder ein paar Knigge Regeln zu einem erfolgreichen Telefonat verinnerlichen.

 Punkt 1: Abheben

Grundsätzlich sollten Sie einen Anrufer nicht lange warten lassen und zügig ans Telefon gehen. Recht unnatürlich wirkt es, wenn Sie beim ersten Klingeln rangehen. Das könnte so wirken, als ob Sie verzweifelt auf einen Anruf warten. Der Moment nach dem zweiten Schellen ist ideal. Das gilt als angenehme Wartezeit. Viele setzten sich das Ziel, das Telefon nicht mehr als drei Mal klingeln zu lassen.

Punkt 2: Sich melden

Hier gelten länderübergreifend verschiedene Regeln. In manchen Ländern genügt ein „Hallo?“ oder einfach die Wiederholung der eigenen Telefonnummer. Doch in Deutschland ist es üblich, sich mit Namen zu melden. Die richtige Reihenfolge ist: Firma, Name und Gruß. So wäre zum Beispiel korrekt: „Versandhaus Will, Gerd Sauter, Guten Tag!“.

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Urlaubsanspruch für Minijobber und Teilzeitkräfte

Gerade jetzt in der Sommerzeit steigt die Anzahl der abgegebenen Urlaubsscheine. Nicht selten kommt es zu Überscheidungen, wenn mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig Urlaub beantragen. Manchmal werden dabei aber Teilzeitkräfte oder Minijobber nachteilig behandelt oder sogar gar nicht berücksichtigt.

Welchen Urlaubsanspruch haben Minijobber und Teilzeitkräfte?
Gerne gebe ich Ihnen ein paar Eckpunkte an die Hand.

Zunächst können wir feststellen, dass im TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) eine geringfügige Beschäftigung, dazu gehört auch der 450-Euro Job, als eine Sonderform des Teilzeitarbeitsverhältnisses angesehen wird. Somit haben Minijobber auch dieselben Rechte wie vollbeschäftigte Arbeitnehmer. Grundsätzlich stehen ihnen also auch Urlaubstage und Entgeltfortzahlung zu.

Doch wie viel Urlaubsanspruch hat ein Teilzeitbeschäftigter oder Minijobber?

Das muss im Einzelfall berechnet werden und wird mit der Arbeitszeit von vollzeitbeschäftigten Kollegen verglichen. Wichtig ist, ob der Teilzeitbeschäftigte oder Minijobber gleich viel Tage pro Woche wie seine Vollzeitkollegen arbeitet und weniger pro Tag oder ob er gleich viel pro Tag arbeitet aber weniger in der Woche.

Das hört sich jetzt vielleicht kompliziert an, wird aber mithilfe von zwei Beispielen einfacher zu verstehen:

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Den Einstellungsprozess verkürzen?!

„Gut´ Ding will Weile haben“. Das sagt sich so schön, doch im Bereich der Personalbeschaffung kann sich dieses wohlbekannte Sprichwort auch manchmal als Nachteil auswirken.

Eine aktuelle Studie zeigt auf, dass mehr als jeder zweite Arbeitgeber (52%) bereits einen bevorzugten Bewerber verloren hat, weil der Einstellungsprozess schlichtweg zu lang dauerte.

Dieses Problem ist schon länger bekannt, doch leider konnte es in den letzten Jahren weder beseitigt, ja nicht mal angepackt werden. 10% der befragten Personalmanager gaben an, dass sich die Einstellungsprozesse in den letzten drei Jahren sogar „erheblich verlängert“ haben, 44 % stimmten für „etwas verlängert“ und 36 % meinten, dass die Prozessdauer „gleich“ blieb. Sage und schreibe 0% sagten, dass sich der Prozess in ihrem Unternehmen „erheblich verkürzt“ hat. Lediglich 10% stimmten für „etwas verkürzt“.

Wie kann man den Einstellungsprozess verkürzen?
Ich fasse Ihnen einmal fünf einfache Punkte zusammen:

1) Den richtigen Bedarf ermitteln

Noch vor dem Einstellungsprozess sollte genau feststehen, welcher reale Bedarf denn wirklich besteht. Suchen Sie eine Halbzeitkraft oder Vollzeitkraft? Streben Sie eine langfristige Festanstellung an oder eher eine vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung? Benötigen Sie neue Mitarbeiter am besten morgen oder erst zu Beginn des nächsten Jahres?

All diese Entscheidungen sollten Sie vor dem Einstellungsprozess bereits fixiert haben, um die Bewerbersuche zu optimieren, sie schneller vorantreiben zu können und auch um die Bewerber nicht zu vergraulen.

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Business Knigge – Begrüßung und Vorstellung

Anstand und Benehmen gehören zu den wichtigen Bestandteilen eines beruflichen Alltags und richtig angewandt führen sie nicht selten zu mehr Erfolg am Arbeitsplatz.

Wie Sie gleich sehen werden, gebe ich Ihnen in meinem Blog gerne einen Überblick über einige einfach anzuwendende Manieren, die eigentlich selbstverständlich sind, dennoch immer wieder einer Erinnerung bedürfen.

In diesem Beitrag möchte ich auf die Begrüßung und Vorstellung eingehen. Im Gegensatz zum Alltag gelten im Beruf nämlich ganz andere Regeln.

Business Knigge: die Rangfolge der Begrüßung

Grundsätzlich gilt: der Rangniedere begrüßt den Ranghöheren!

Danach kann man anfügen:

  • der Mann grüßt die Frau
  • der Jüngere grüßt den Älteren
  • der Einzelne grüßt die Gruppe
  • der zuletzt kommende grüßt die anderen

Wenn zwei Ihrer Geschäftspartner oder auch Arbeitskollegen sich nicht kennen, ist es wichtig, dass Sie zuerst den Rangniederen dem Ranghöheren vorstellen.

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Wie führt man ein Mitarbeitergespräch?

Mindestens ein Mal im Jahr sollten Sie mit Ihren Angestellten ein Mitarbeitergespräch führen oder durch einen Vorgesetzten führen lassen. Das ist ein wichtiges Instrument, um das Betriebsklima, die Einstellung und Arbeitsleistung der Angestellten und die Unternehmensziele im Allgemeinen zu untersuchen.

Doch wie führt man ein Mitarbeitergespräch?
Was sollten Sie vorbereiten und an was sollten Sie denken?
Was sind die Musterfragen für ein Mitarbeitergespräch?

Gerne gebe ich Ihnen einige Hinweise.

1) Vorbereitung eines Mitarbeitergespräches

Teilen Sie Ihrem Mitarbeiter rechtzeitig mit, wann das Gespräch stattfinden wird. So kann er sich darauf einstellen und fühlt sich nicht überrumpelt.

Organisieren Sie für das Mitarbeitergespräch einen ruhigen Ort. Die Unterhaltung sollte in einer angenehmen Atmosphäre stattfinden. Nehmen Sie sich Zeit für das Gespräch.

Bereiten Sie sich vor, indem Sie Notizen über Verhalten und Arbeitsleistung des Mitarbeiters machen oder Vorgesetzte diskret danach fragen.

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8 Antworten zum Thema “Kündigung”

Die Fragen und Antworten zum Thema „Kündigung“ sind quasi unerschöpflich. Ich möchte Ihnen heute kurze Antworten auf 8 der häufigsten Fragen zu diesem Thema geben:

1. Kann wegen schlechter Arbeit gekündigt werden?

Es ist nicht möglich, einen Arbeitnehmer zu kündigen, nur weil er Fehler macht. Das stellte das Landesarbeitsgericht in München fest (Az.: 3 Sa 764/10). Sollte ein Mitarbeiter viele Fehler machen, ist der Arbeitgeber gezwungen, die „Durchschnittsleistung“ von vergleichbaren Arbeitnehmern über einen längeren Zeitraum zu dokumentieren. Erst wenn der unter Beobachtung stehende Mitarbeiter diese Fehlerquote nachweisbar und über längere Zeit hinweg erheblich überschreitet, könnte eine Kündigung in Betracht gezogen werden.

2. Wie lange kann man gegen eine Kündigung klagen?

Kurzum: die Kündigungsschutzklage kann nur innerhalb drei Wochen erhoben werden. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der Kündigung.

3. Was ist der Unterschied zwischen „ordentlicher Kündigung“ und „außerordentlicher Kündigung“?

Bei der ordentlichen Kündigung müssen die vom Gesetz vorgeschriebenen Fristen eingehalten werden. Bei der außerordentlichen Kündigung kommt es zu einer fristlosen Kündigung. Für diese fristlose Kündigung muss aber ein triftiger Grund vorliegen, z.B. Beleidigung, Arbeitsverweigerung, strafbare Handlung, uvm.

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