Tag - Urlaubsanspruch

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Urlaubsanspruch für Minijobber und Teilzeitkräfte
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Zeitarbeit und Urlaub

Urlaubsanspruch für Minijobber und Teilzeitkräfte

Gerade jetzt in der Sommerzeit steigt die Anzahl der abgegebenen Urlaubsscheine. Nicht selten kommt es zu Überscheidungen, wenn mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig Urlaub beantragen. Manchmal werden dabei aber Teilzeitkräfte oder Minijobber nachteilig behandelt oder sogar gar nicht berücksichtigt.

Welchen Urlaubsanspruch haben Minijobber und Teilzeitkräfte?
Gerne gebe ich Ihnen ein paar Eckpunkte an die Hand.

Zunächst können wir feststellen, dass im TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) eine geringfügige Beschäftigung, dazu gehört auch der 450-Euro Job, als eine Sonderform des Teilzeitarbeitsverhältnisses angesehen wird. Somit haben Minijobber auch dieselben Rechte wie vollbeschäftigte Arbeitnehmer. Grundsätzlich stehen ihnen also auch Urlaubstage und Entgeltfortzahlung zu.

Doch wie viel Urlaubsanspruch hat ein Teilzeitbeschäftigter oder Minijobber?

Das muss im Einzelfall berechnet werden und wird mit der Arbeitszeit von vollzeitbeschäftigten Kollegen verglichen. Wichtig ist, ob der Teilzeitbeschäftigte oder Minijobber gleich viel Tage pro Woche wie seine Vollzeitkollegen arbeitet und weniger pro Tag oder ob er gleich viel pro Tag arbeitet aber weniger in der Woche.

Das hört sich jetzt vielleicht kompliziert an, wird aber mithilfe von zwei Beispielen einfacher zu verstehen:

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Zeitarbeit und Urlaub

Zeitarbeit und Urlaub

Jeder Zeitarbeiter hat das Recht auf bezahlten Urlaub. Und jeder hat das Recht, über seinen Urlaubsanspruch und über die Handhabung in der Praxis Bescheid zu wissen. Deshalb beantworte ich Ihnen in diesem Artikel einige wichtige Fragen.

Wer genehmigt einem Zeitarbeiter den Urlaub?

Kurz und knapp: Das Zeitarbeitsunternehmen. Es ist der Vertragspartner des Zeitarbeitnehmers und es genehmigt letztendlich den Urlaubsschein. Dies wird in § 6.1 des Manteltarifvertrages der iGZ geregelt, wo es heißt: „Urlaubstermine können jeweils nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber festgelegt werden.“

Das Problem ist nun: das Zeitarbeitsunternehmen kennt nie alle Fakten zu den Urlaubsplanungen des Kundenunternehmens (z.B. Betriebsferien, Brückentagsregelungen, etc.) und auch nicht zu den persönlichen Wünschen des Arbeitnehmers.

Es kommt in der Praxis deshalb meistens zu diesen zwei Konstellationen:

1) Das Kundenunternehmen hat Urlaubsferien bestimmt, teilt das dem Zeitarbeitnehmer mit und unterschreibt den Urlaubsantrag für das Zeitarbeitsunternehmen. Der Zeitarbeitnehmer bringt den Urlaubsschein zum Zeitarbeitsunternehmen und lässt ihn letztlich genehmigen.

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