Urlaubsanspruch für Minijobber und Teilzeitkräfte
Gerade jetzt in der Sommerzeit steigt die Anzahl der abgegebenen Urlaubsscheine. Nicht selten kommt es zu Überscheidungen, wenn mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig Urlaub beantragen. Manchmal werden dabei aber Teilzeitkräfte oder Minijobber nachteilig behandelt oder sogar gar nicht berücksichtigt.
Welchen Urlaubsanspruch haben Minijobber und Teilzeitkräfte?
Gerne gebe ich Ihnen ein paar Eckpunkte an die Hand.
Zunächst können wir feststellen, dass im TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) eine geringfügige Beschäftigung, dazu gehört auch der 450-Euro Job, als eine Sonderform des Teilzeitarbeitsverhältnisses angesehen wird. Somit haben Minijobber auch dieselben Rechte wie vollbeschäftigte Arbeitnehmer. Grundsätzlich stehen ihnen also auch Urlaubstage und Entgeltfortzahlung zu.
Doch wie viel Urlaubsanspruch hat ein Teilzeitbeschäftigter oder Minijobber?
Das muss im Einzelfall berechnet werden und wird mit der Arbeitszeit von vollzeitbeschäftigten Kollegen verglichen. Wichtig ist, ob der Teilzeitbeschäftigte oder Minijobber gleich viel Tage pro Woche wie seine Vollzeitkollegen arbeitet und weniger pro Tag oder ob er gleich viel pro Tag arbeitet aber weniger in der Woche.
Das hört sich jetzt vielleicht kompliziert an, wird aber mithilfe von zwei Beispielen einfacher zu verstehen:
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