Tag - Arbeitsunfall

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Keine Unfallversicherung bei privatem Telefonat am Arbeitsplatz
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Sturz nach Alkoholeinfluss – Arbeitsunfall?

Keine Unfallversicherung bei privatem Telefonat am Arbeitsplatz

Als Arbeitnehmer sind Sie gesetzlich unfallversichert. Doch was passiert, wenn Sie während der Arbeit einen privaten Anruf tätigen und dann einen Unfall erleiden? Sind Sie dann unfallversichert?

Gerne gebe ich Ihnen eine Antwort mit einem Beispiel, (siehe LSG Darmstadt, Urteil vom 17.09.2013, Az.: L 3 U 33/11):

Ein Lagermitarbeiter wollte während der Arbeitszeit seine Frau anrufen. Da der Lärm zu sehr störte, verließ der Arbeiter die Produktionshalle und tätigte den Anruf mit seinem Mobiltelefon. Das Gespräch dauerte ca. 3 Minuten. Auf dem Rückweg in die Halle blieb er an einem Begrenzungswinkel hängen, verdrehte sich das Knie und verletzte sich schwer am Kreuzband. Der Arbeitnehmer wollte diesen Vorfall als Arbeitsunfall anerkannt haben.

Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag ab und deutete darauf hin, dass privates Telefonieren am Arbeitsplatz nicht gesetzlich unfallversichert sei. Der Arbeitnehmer klagte gegen das Urteil, doch ohne Erfolg.

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz setzt tatsächlich voraus, dass der Unfall bei einer versicherten Tätigkeit eintritt. Das Gericht bestätigte, dass Tätigkeiten wie Essen, Telefonieren und Einkaufen den Unfallversicherungsschutz unterbrechen.

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Sturz nach Alkoholeinfluss – Arbeitsunfall?

Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Geschäftsessen. Die beruflichen Angelegenheiten sind geklärt, die Atmosphäre entspannt sich. Es gibt ein Glas Sekt und danach ein paar Gläser Wein.

Nach der Verabschiedung lassen Sie das Auto stehen und wankeln beschwipst nach Hause. Leicht torkelnd rutschen Sie an einer Treppe ab, stürzen und brechen sich den Arm.

Handelt es sich hierbei um einen Arbeitsunfall?

Ja! Zu diesem Urteil kam das Sozialgericht Heilbronn. Am 07.07.2014 wurde dies einem 58 jährigen Betriebsrates eines Konzerns aus dem Stuttgarter Raum zugesprochen.

Bei einer dreitägigen Betriebsratsversammlung stürzte der Kläger in der Nacht im Treppenhaus des Tagungshotels. Zu diesem Zeitpunkt hatte er einen Promillewert von 1,99. Bei dem Sturz zog sich der Kläger Verletzungen an Kopf und Lunge zu und war danach längere Zeit arbeitsunfähig.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Doch der Betroffene argumentierte, dass es durchaus üblich ist, geschäftliche Belange bei einem gemütlichen Zusammensein zu besprechen und dass der Unfall auf dem Weg zum Hotelzimmer geschah.

Das Sozialgericht Heilbronn ließ diese Argumentation gelten und verpflichtete die Berufsgenossenschaft dazu, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen. (SG Heilbronn, Urteil v. 28.5.2014, S 6 U 1404/13).

Mein Allgemeintipp: rechtzeitig aufhören zu trinken!

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