Archive - 29. September 2016

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Keine Unfallversicherung bei privatem Telefonat am Arbeitsplatz

Keine Unfallversicherung bei privatem Telefonat am Arbeitsplatz

Als Arbeitnehmer sind Sie gesetzlich unfallversichert. Doch was passiert, wenn Sie während der Arbeit einen privaten Anruf tätigen und dann einen Unfall erleiden? Sind Sie dann unfallversichert?

Gerne gebe ich Ihnen eine Antwort mit einem Beispiel, (siehe LSG Darmstadt, Urteil vom 17.09.2013, Az.: L 3 U 33/11):

Ein Lagermitarbeiter wollte während der Arbeitszeit seine Frau anrufen. Da der Lärm zu sehr störte, verließ der Arbeiter die Produktionshalle und tätigte den Anruf mit seinem Mobiltelefon. Das Gespräch dauerte ca. 3 Minuten. Auf dem Rückweg in die Halle blieb er an einem Begrenzungswinkel hängen, verdrehte sich das Knie und verletzte sich schwer am Kreuzband. Der Arbeitnehmer wollte diesen Vorfall als Arbeitsunfall anerkannt haben.

Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag ab und deutete darauf hin, dass privates Telefonieren am Arbeitsplatz nicht gesetzlich unfallversichert sei. Der Arbeitnehmer klagte gegen das Urteil, doch ohne Erfolg.

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz setzt tatsächlich voraus, dass der Unfall bei einer versicherten Tätigkeit eintritt. Das Gericht bestätigte, dass Tätigkeiten wie Essen, Telefonieren und Einkaufen den Unfallversicherungsschutz unterbrechen.

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