Keine Unfallversicherung bei privatem Telefonat am Arbeitsplatz
Als Arbeitnehmer sind Sie gesetzlich unfallversichert. Doch was passiert, wenn Sie während der Arbeit einen privaten Anruf tätigen und dann einen Unfall erleiden? Sind Sie dann unfallversichert?
Gerne gebe ich Ihnen eine Antwort mit einem Beispiel, (siehe LSG Darmstadt, Urteil vom 17.09.2013, Az.: L 3 U 33/11):
Ein Lagermitarbeiter wollte während der Arbeitszeit seine Frau anrufen. Da der Lärm zu sehr störte, verließ der Arbeiter die Produktionshalle und tätigte den Anruf mit seinem Mobiltelefon. Das Gespräch dauerte ca. 3 Minuten. Auf dem Rückweg in die Halle blieb er an einem Begrenzungswinkel hängen, verdrehte sich das Knie und verletzte sich schwer am Kreuzband. Der Arbeitnehmer wollte diesen Vorfall als Arbeitsunfall anerkannt haben.
Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag ab und deutete darauf hin, dass privates Telefonieren am Arbeitsplatz nicht gesetzlich unfallversichert sei. Der Arbeitnehmer klagte gegen das Urteil, doch ohne Erfolg.
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz setzt tatsächlich voraus, dass der Unfall bei einer versicherten Tätigkeit eintritt. Das Gericht bestätigte, dass Tätigkeiten wie Essen, Telefonieren und Einkaufen den Unfallversicherungsschutz unterbrechen.
Eine Ausnahme gibt es. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn die private Tätigkeit zeitlich und räumlich ganz geringfügig durchgeführt wird, also wie im Vorbeigehen, ganz nebenher.
In dem obengenannten Fall war dies aber nicht der Fall. Der Lagerarbeiter entfernte sich absichtlich mindestens 20 Meter von seinem Arbeitsplatz und telefonierte mehrere Minuten.
Vielen Dank für den informativen Beitrag. Ich hätte es mir nicht denken können, dass die Versicherung solch einen Fall nicht übernehmen würde. Gut zu wissen, dass man dadurch gegen das Arbeitsrecht verstößt.