Archive - Juli 2014

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Sturz nach Alkoholeinfluss – Arbeitsunfall?

Sturz nach Alkoholeinfluss – Arbeitsunfall?

Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Geschäftsessen. Die beruflichen Angelegenheiten sind geklärt, die Atmosphäre entspannt sich. Es gibt ein Glas Sekt und danach ein paar Gläser Wein.

Nach der Verabschiedung lassen Sie das Auto stehen und wankeln beschwipst nach Hause. Leicht torkelnd rutschen Sie an einer Treppe ab, stürzen und brechen sich den Arm.

Handelt es sich hierbei um einen Arbeitsunfall?

Ja! Zu diesem Urteil kam das Sozialgericht Heilbronn. Am 07.07.2014 wurde dies einem 58 jährigen Betriebsrates eines Konzerns aus dem Stuttgarter Raum zugesprochen.

Bei einer dreitägigen Betriebsratsversammlung stürzte der Kläger in der Nacht im Treppenhaus des Tagungshotels. Zu diesem Zeitpunkt hatte er einen Promillewert von 1,99. Bei dem Sturz zog sich der Kläger Verletzungen an Kopf und Lunge zu und war danach längere Zeit arbeitsunfähig.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Doch der Betroffene argumentierte, dass es durchaus üblich ist, geschäftliche Belange bei einem gemütlichen Zusammensein zu besprechen und dass der Unfall auf dem Weg zum Hotelzimmer geschah.

Das Sozialgericht Heilbronn ließ diese Argumentation gelten und verpflichtete die Berufsgenossenschaft dazu, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen. (SG Heilbronn, Urteil v. 28.5.2014, S 6 U 1404/13).

Mein Allgemeintipp: rechtzeitig aufhören zu trinken!

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