Archive - Juli 2015

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10 große Irrtümer im Arbeitsrecht
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Wie funktioniert Zeitarbeit?
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Sind doppeldeutige Formulierungen im Arbeitszeugnis erlaubt?

10 große Irrtümer im Arbeitsrecht

Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitnehmer in Fallen tappen, weil sie falsch informiert sind oder weil allgemein Meinungen vorherrschen, die nie bestätigt wurden.

Um solchen Irrtümern im Arbeitsrecht vorzubeugen, war es mir ein Bedürfnis diesen Beitrag zu veröffentlichen.

1. „Wenn ich krankheitsbedingt fehle, brauche ich die ersten drei Tage keinen Attest.“

Das ist nicht korrekt. Der Arbeitgeber kann bereits am ersten Fehltag eine Bestätigung vom Arzt verlangen.

2. „Über meinen Urlaub bestimmt der Chef.“

Falsch. Die Vereinbarungen in Bezug auf Urlaub müssen gemeinsam besprochen und entschieden werden. Es muss letztendlich einvernehmlich sein.

3. „Wenn der Chef es sagt, muss ich Überstunden machen!“

Nein. Sie können Überstunden ablehnen, wenn Sie triftige persönliche Gründe haben. Dazu gehört z.B. das Betreuen Ihrer Kinder.

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Wie funktioniert Zeitarbeit?

Der Begriff „Zeitarbeit“ ist in aller Munde, wird häufig diskutiert und nicht selten auch gescholten oder sogar verurteilt. Hakt man dann aber beim Betreffenden nach, was Zeitarbeit eigentlich ist oder wie Zeitarbeit eigentlich funktioniert, stößt man auf unklare Antworten. Dem will ich entgegenwirken!

Wie funktioniert Zeitarbeit? – die kurze Definition

Zeitarbeit wird auch als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) von ihrem Arbeitgeber (Zeitarbeitsunternehmen / Verleiher) zur Arbeitsleistung an Dritte (Kundenunternehmen / Entleiher) überlassen werden.

Wie funktioniert Zeitarbeit? – die ausführliche Deifinition

Zeitarbeit ist eine eigenständige Branche und kann als moderne Arbeitsform definiert werden. Es kommt bei der Zeitarbeit immer zu einem Dreiecksverhältnis zwischen

  • dem Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher),
  • dem Kundenunternehmen (Entleiher) und
  • dem Leiharbeitnehmer.

 

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Sind doppeldeutige Formulierungen im Arbeitszeugnis erlaubt?

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf ein Arbeitszeugnis.Das wird im §109 der Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Dort heißt es:

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

Auch das Bürgerliche Gesetzbuch geht im §630 auf dieses Recht ein:

Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.

Die Rechtsprechung besagt, dass ein Arbeitszeugnis stets klar, wahr und wohlwollend sein sollte. Doch im Laufe der Zeit wurden doppeldeutige Formulierungen entwickelt, die eine negative Beurteilung positiv klingen lassen.

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