Tag - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

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FAQ – Änderungen des AÜG leicht erklärt!

FAQ – Änderungen des AÜG leicht erklärt!

ÄNDERUNGEN DES ARBEITNEHMERÜBERLASSUNGSGESETZES IM JAHR 2017

21 konkrete Fragen, 21 konkrete Antworten

1. ALLGEMEINES

1.1. Wann treten die Änderungen des AÜG in Kraft?

Am 01.04.2017.

1.2. Was wird mit dem neuen AÜG im Wesentlichen beabsichtigt?

Die Begrenzung der Übrlassungsdauer auf 18 Monate und ein gleichwertiges Arbeitsentgelt der Stammbeschäftigten und der Leiharbeitnehmer.

2. ÜBERLASSUNGSHÖCHSTDAUER

2.1. Wie lange kann ich in Zukunft einen Leiharbeitnehmer entleihen?

Die gesetzliche Überlassungshöchstdauer liegt in Zukunft bei 18 Monaten (es handelt sich hier nicht um Kalendermonate, sondern um 18 x 30 Tage, also maximal 540 Tage) Da diese Regelung erst mit dem 01.04.2017 in Kraft tritt, werden Sie frühestens am 22.09.2018 mit der Übernahmefrage konfrontiert.

2.2. Bei der Überlassungshöchstdauer gibt es einen „Arbeitnehmerbezug“. Was bedeutet das für mich als Entleiher?

Das bedeutet, dass die Überlassungsdauer sich auf den Arbeitnehmer als Person bezieht und nicht auf den Arbeitsplatz. Wenn Sie ein und denselben Arbeitnehmer in 18 Monaten an mehreren verschiedenen Arbeitsplätzen in Ihrem Unternehmen einsetzen, zählt die Einsatzdauer der Person, nicht die Einsatzdauer pro Arbeitsplatz.

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