Zeitarbeit und Urlaub

Zeitarbeit und Urlaub

Jeder Zeitarbeiter hat das Recht auf bezahlten Urlaub. Und jeder hat das Recht, über seinen Urlaubsanspruch und über die Handhabung in der Praxis Bescheid zu wissen. Deshalb beantworte ich Ihnen in diesem Artikel einige wichtige Fragen.

Wer genehmigt einem Zeitarbeiter den Urlaub?

Kurz und knapp: Das Zeitarbeitsunternehmen. Es ist der Vertragspartner des Zeitarbeitnehmers und es genehmigt letztendlich den Urlaubsschein. Dies wird in § 6.1 des Manteltarifvertrages der iGZ geregelt, wo es heißt: „Urlaubstermine können jeweils nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber festgelegt werden.“

Das Problem ist nun: das Zeitarbeitsunternehmen kennt nie alle Fakten zu den Urlaubsplanungen des Kundenunternehmens (z.B. Betriebsferien, Brückentagsregelungen, etc.) und auch nicht zu den persönlichen Wünschen des Arbeitnehmers.

Es kommt in der Praxis deshalb meistens zu diesen zwei Konstellationen:

1) Das Kundenunternehmen hat Urlaubsferien bestimmt, teilt das dem Zeitarbeitnehmer mit und unterschreibt den Urlaubsantrag für das Zeitarbeitsunternehmen. Der Zeitarbeitnehmer bringt den Urlaubsschein zum Zeitarbeitsunternehmen und lässt ihn letztlich genehmigen.

2) Der Zeitarbeiter will einen Urlaubstag nehmen und bespricht dies zunächst mit seinem verantwortlichen Ansprechpartner im Kundenunternehmen und lässt sich den Urlaubsschein unterzeichnen. Wenn sich Zeitarbeitnehmer und Kundenunternehmen einig sind und noch freie Urlaubstage zur Verfügung stehen, zeichnet auch das Zeitarbeitsunternehmen den Urlaubsschein ab.

Welchen Urlaubsanspruch hat man in der Zeitarbeit?

Als erstes ist wichtig, dass die Untergrenzen des Urlaubsanspruchs vom Bundesurlaubsgesetz geregelt werden. Demgemäß stehen auch Zeitarbeitern bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Arbeitstage Urlaub im Jahr zur Verfügung. Und bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstage. Tarifverträge können hier abweichen, aber nur wenn es zum Vorteil der Zeitarbeitnehmer ist.

Dann muss noch angefügt werden, dass die Länge des Urlaubs in der Zeitarbeit auch von der Dauer der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit abhängt. So weist  § 6.2.1 des iGZ Tarifvertrages folgende Ansprüche aus:

1. Jahr 24 Tage
2. Jahr 25 Tage
3. Jahr 26 Tage
4. Jahr 28 Tage
5. Jahr 30 Tage

Sollte es sich allerdings um eine Teilzeitarbeit handeln, besteht nur Anspruch auf anteilige Urlaubstage. Haben Sie z.B. eine 50% Stelle, haben Sie nur Anspruch auf die Hälfte der Urlaubstage. (vgl. § 6.2.2. Tarifvertrag iGZ)

Wieviel Urlaubsanspruch hat man in der Probezeit?

Zeitarbeitnehmer haben erst nach 6 Monaten ununterbrochener Zugehörigkeit beim Zeitarbeitsunternehmen einen vollen Urlaubsanspruch.

Allerdings kann ein Zeitarbeiter auch schon während seiner Probezeit einen Teil seines Urlaubs nehmen. Rein rechtlich gesehen, stehen dem Zeitarbeitnehmer während der ersten 6 Monate für jeden Monat der Beschäftigung ein Zwölftel des Jahresurlaubes zu. (vgl. § 6.2.3. Tarifvertrag iGZ)

In der Praxis sieht das meist so aus: Im ersten Beschäftigungsmonat geben die Zeitarbeitsunternehmen ungern Urlaub, da die Zeitarbeiter sich ihren Anspruch noch nicht erarbeitet haben.

Gibt das Zeitarbeitsunternehmen im ersten Monat Urlaub, erfolgt das meist auf Vertrauen und ist eine Vorleistung des Zeitarbeitsunternehmens.

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ein Zeitarbeitnehmer wird Mitte Dezember eingestellt. Der Kundenbetrieb hat 3 Tage Betriebsurlaub angesetzt, die das Zeitunternehmen unterzeichnet. Im Januar kommt es zu einem Fehlverhalten des Zeitarbeiters und er wird abgemeldet. Nun ging das Zeitarbeitsunternehmen mit 3 Urlaubstagen in Vorleistung, obwohl der Zeitarbeitnehmer noch keinen Anspruch darauf hatte.

Aus diesem Grund werden den Zeitarbeitern Urlaubstage meist erst nach einigen Wochen Beschäftigungszeit gewährt.

Wann verfällt der jährliche Urlaubsanspruch in der Zeitarbeit?

Darauf geht § 6.2.4. des iGZ Tarifvertrages ein. Grundsätzlich erlischt der Urlaubsanspruch in der Zeitarbeit mit Ende des Kalenderjahres.

Ausnahmen sind folgende:

  • Der Urlaub wurde vor Jahresende erfolglos geltend gemacht. D.h. man hatte das Recht auf Urlaub, aber er wurde aus bestimmten Gründen nicht gewährt.
  • Der Urlaub konnte wegen betrieblichen Gründen nicht genommen werden. Ein Beispiel: ein Unternehmen bekommt zum Jahresende einen neuen Auftrag und bittet alle Arbeitnehmer vorübergehend auf Urlaub zu verzichten und das Projekt abzuarbeiten. Darunter sind auch Zeitarbeiter. Der nicht genommene Urlaub verfällt natürlich nicht.
  • Der Urlaub konnte wegen Krankheit nicht genommen werden. Ein Beispiel: Ende Dezember sind Urlaubstage genehmigt. Doch der Zeitarbeitnehmer wird krank und erhält ein Attest. Natürlich hat er danach noch Anspruch auf die Urlaubstage.

In diesen Fällen wird der Urlaubsanspruch auf das Folgejahr übertragen, muss aber bis 31. März genommen werden, sonst erlischt er gänzlich.

Das gleiche gilt bei Langzeitarbeitsunfähigkeit . Wenn der Urlaub nicht bis 31.03. genommen werden kann, erlischt er.

23 Comments

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  • Im entleihenden Betrieb erhalten die Internen, bei mehr als 40 Nachtdiensten im Jahr, einen Sonderurlaub in Höhe von 5 Tagen.
    Leider kann ich nichts finden, was auf den Mantelvertrag der IGZ zutreffen würde.

    Über eine Info wäre ich sehr dankbar.

    • Guten Tag und danke für die Frage.

      Da Sie von Nachtdienst und nicht Nachtschicht sprechen, gehe ich davon aus Sie sind im Pflegedienst beschäftigt. (?)

      Darum zuerst zum Vorgang allgemein:

      Mehrurlaub als Ausgleich in der Dauernachtwache hängt vom Status der entleihenden Pflegeeinrichtung ab. Kommunal, kirchlich oder private Träger unterscheiden je nach eigenen Tarifverordnungen.

      Desweiteren hängt der Urlaub nicht von der Stundenzahl, sondern von den Arbeitstagen in der Woche ab. Sieht die Rechnung nach Adam Riese aus, jeweils immer auf Basis des Bundesurlaubsgesetzes:

      5 Tage-Woche = 29 Tage Urlaub
      4 Tage-Woche = 29 : 5 x 4 = 23,2 ~ 23 Tage Urlaub
      3 Tage-Woche = 29 : 5 x 3 = 17,4 ~ 17 Tage Urlaub
      6 Tage-Woche = 29 : 5 x 6 = 34,8 ~ 35 Tage Urlaub
      7 Tage-Woche = 29 : 5 x 7 = 40,6 ~ 41 Tage Urlaub

      Je weniger Tage in der Dauernachtschicht anfallen ( unabhängig von den geleisteten Stunden) , umso weniger Urlaubstage.

      Hier nun die konkrete Antwort :

      Der iGZ MV und TV regelt den Urlaub von Zeitarbeitnehmern branchenübergreifend, eine spezielle Regelung für die Pflegebranche ist nicht vorgesehen.
      Dies regelt der Entleiher intern mit zusätzlichem Dienstfrei bei Bedarf.

  • Wenn ich als AÜG zum 1. Juli übernommen wurde, aber nur 10 von 30 Tagen Urlaub genommen hatte. Muss mir der ehemalige Entleiher und jetzt neue Arbeitgeber für das 2te Halbjahr 20 oder nur 15 Urlaubstage gewähren?

    • Wenn Sie übernommen werden, endet Ihr Vertrag mit der Zeitarbeitsfirma und Sie schließen einen neuen Vertrag mit einem Unternehmen ab.
      Das heißt, die Zeitarbeitsfirma muss Ihnen die restlichen Urlaubstage laut AÜG auszuahlen oder als Urlaub gewähren. Das Unternehmen selbst wird den zukünftigen Urlaub auf die verbleibenden Monate des Jahres herunterrechnen. Aber das Unternehmen muss nicht restlichen Urlaubstage des Zeitarbeitskontos übernehmen.

  • Hallo!
    Ich arbeite seit über 3 Jahren in einer Zeitarbeit. Davon knapp 3 Jahre in der selben Firma.
    Jetzt hatte ich meinen Jahresurlaub vom 24.6. Bis 13.7.
    Es wurden mir 14 Stunden aus meinem Überstunden abgezogen da ich noch nicht soviel Anspruch hätte.!
    Ich dachte das mir nach einem halben Jahr der komplette Urlaub zu Verfügung stehen würde!

    • Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. In diesem Fall hätten Sie Ihren kompletten Urlaubsanspruch für den Urlaub in Anspruch nehmen dürfen.

  • Einen schönen guten Tag,

    folgende Frage:

    ich bin aktuell als Zeitarbeiter beschäftigt. Mein Vertrag läuft vom 20.06.16 – 31.12.16, sprich 6 Monate und 11 Tage. Erwerbe ich damit den vollen Urlaubsanspruch?

    Ich arbeite allerdings in Teilzeit, allerdings 5-Tage-die Woche a 6 Stunden.
    Auf anderen Seiten wird behauptet, dass für die Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Teilzeit nicht die Stundenanzahl relevant sei, sondern
    die Anzahl der Werktage. Demnach habe ich den selben Urlaubsanspruch wie eine Vollzeitkraft.
    In meinem Fall laut Vertrag 24 Tage. Ist das richtig?

    Da meine Beschäftigung am 31.12.2016 endet, muss ich meinen Anspruch vorher geltend machen,
    damit dieser zum Jahreswechsel nicht verfällt?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Freundliche Grüße
    Jan Müller

    • Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs ist es nicht relevant wie viel Stunden man am Tag arbeitet, sondern wie viele Tage in der Woche man arbeitet. Dementsprechend wird der Jahresurlaubsanspruch auf die 6 Monate gerechnet.

      Da das Arbeitsverhältnis bis 31.12.2016 befristet ist, muss der Urlaub bis dahin genommen werden, ansonsten wird dieser bei Ausscheiden ausbezahlt.

      Wenn der Arbeitsvertrag verlängert wird und der Urlaub aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit nicht genommen werden konnte, kann dieser bis 31.März des Folgejahras in Anspruch genommen werden. Ansonsten erlischt der Resturlaubsanspruch danach.

  • Hallo,
    seit 07.03.2016 bin ich bei einer ZAB-Firma beschäftigt. Laut Vertrag stehen mir 24 Tage Jahresurlaub zu.
    Nun habe ich fristegerecht zum 06.09.2016 gekündigt und gleichzeitig meinen Urlaub in Höhe von 12 Tagen eingereicht. Laut Aussage meines Chefs stehen mir aber nur 10 Tage zu, da das Eintrittsdatum nicht der 01. sondern der 07. ist und somit ich kein voller Monat angerechnet wird. Ist das korrekt so ?

    • Hallo Herr Kneiss,

      pro Kalendermonat stehen Ihnen pro vollem Monat 2 Urlaubstage zur Verfügung. Da Sie am 07.03.16 angefangen haben und zum 06.09.16 gekündigt haben, zählen die vollen gearbeiteten Monate April bis August.

  • Guten tag Herr Pattner,

    ich bin seit dem 01.05.2016 bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Meine Probezeit endet am 01.11.2016, sodass ich ab dann Urlaub einreichen kann. Ich hätte normalerweise noch 16 Urlaubstage (ab Mai diesen Jahres) zur Verfügung gehabt. Nun sagt mein Arbeitgeber es seien nur 14 tage, da der Montag (02.05.2016) der Tag war an dem ich angefangen habe und somit für den Monat Mai kein Urlaubsanspruch entsteht. Der 01.05.2016 war aber ein Sonntag. Ist das rechtens mir 2 Urlaubstage zu streichen, die mir zustehen weil ich nicht zum 01. des Monats angefangen habe obwohl dieser Tag ein Feiertag war?

    Ich freue mich auf Ihre Antwort.

    Herzlichen Gruß

    Kim

    • Hallo Herr oder Frau Weistroffer (bei Kim bin ich mir da nicht sicher),

      wenn der Eintrittstermin im Arbeitsvertrag der 01.05.2016 ist, zählt der Urlaubsanspruch vom Mai. Wenn der Eintrittstermin im Arbeitsvertrag der 02.05.2016 zählt der Urlaubsanspruch vom Mai nicht, da es dann kein voller Monat ist in dem gearbeitet wurde.

  • Eine Frage zum Thema Zeitarbeiter. Arbeitnehmer fängt im September an mit 6 Monaten Probezeit ohne Möglichkeit Urlaub zu nehmen. Nimmt im Februar die entstandenen Resturlaubstage und bekommt im September des Folgejahres gesagt, dass die Urlaubstage Ende Dezember verfallen seien, obwohl er sie nicht nehmen konnte. Jetzt fehlen diese Tage und der zusätzliche Tag für 1 Jahr Betriebszugehörigkeit fällt auch weg, weil er zwar schon ein Jahr dabei ist, aber dieses auf Kalenderjahr gerechnet wird. Gibt es eine Handhabe die angeblich verfallenen Urlaubstage zu erhalten, da die Urlaubstage im Februar einfach ohne Benachrichtigung des Arbeitnehmers vom Standardurlaubskonto abgezogen wurden. Dieses war auch aus den Lohnabrechnungen nicht ersichtlich, da die Urlaubstage gar nicht ausgewiesen wurden – angeblich aufgrund einer Rechnungswesenumstellung. Vielen Dank schon mal 🙂

    • Hier die Antwort: Nach §6 2.4. kann der Arbeitnehmer den Urlaub bis spätestens 31. März des Folgejahres in Anspruch nehmen, wenn er aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. In diesen Fällen wird der Resturlaub in das Folgejahr übertragen. Wenn der Resturlaub bis spätestens 31. März des Folgejahres nicht in Anspruch genommen werden konnte, erlischt der Anspruch.

  • Sehr geehrter Herr Pattner

    Ich habe am 09.03.2015 bei einer Zeitarbeitfirma begonnen . Mein Urlaubsanspruch beträgt laut Vertrag , im ersten Jahr 24 Tage ,im zweiten Jahr 25 Tage. Wieviele Tage beträgt mein Urlaubsanspruch , vom 09.03. 2015 bis 31.12.2016 ?

    Auf eine Antwort hoffend , bedankt sich
    F. Förster

    • Nun, wir handhaben es wie folgt: 2015 erhalten Sie “anteilig” 1/12 des Urlaubsanspruches pro gearbeitetem Monat. 2016 zählt als komplettes Jahr mit komplettem Anspruch. Verstehen Sie? Es zählt das Kalenderjahr, nicht das Jahr nach Eintritt ins Unternehmen.

  • Hallo Leute,

    Ich habe Schwierigkeiten mit meiner Urlaubsberechnung und ob mir überhaupt Urlaubstage zu stehen.

    Ich habe 3 Wochen am Stück, 8 Stunden pro Tag und 5 Tage die Woche gearbeitet.

    Und anschließend nochmal das selbe 1 Woche lang, in einem geringfügigen Arbeitsverhältnis.

    Laut Verträgen stehen mir 24 urlaubstage im Jahr zu .
    Also habe ich Anspruch auf 2 Urlaubstage 1.5 oder gar gar keinen, weil keiner dieser Verträge länger als 4 wochen lief ?

    • Wichtig ist zunächst, wie lange Sie ununterbrochen bei der Zeitarbeitsfirma angestellt sind… Des Weiteren kann man sagen, dass sie den vollen Urlaubsanspruch erst erwerben, wenn sie mindestens sechs Monate ununterbrochen bei ihrer Zeitarbeitsagentur angestellt waren. Wenn Sie vorher ausscheiden, dürfen Sie für jeden Monat Ihrer Beschäftigung ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubs nehmen.

  • Hallo,
    Eine interessante Frage zu dem Thema.
    Ich bin seit 7 Jahren bei der gleichen Zeitarbeitsfirma und habe bis jetzt zweimal meine Einsatfirma gewechselt.
    Ich habe vor ein paar Wochen meinen Jahresurlaub bei meiner Zeitarbeitsfirma genehmigt bekommen und auch bei meiner jetzigen Einsatzfirma, wo ich jetzt auch schon fast zwei Jahre dabei bin.
    Die Urlaubstage verlaufen sich auf insgesamt 15 Tage für die Monate April, Juli und September.
    Wie ist das jetzt wenn ich noch vor meinen Urlaubstagen abgemeldet werde um muss zu einer anderen Einsatzfirma und die Einsatzfirma besteht auf die 6 Monate Urlaubssperre.
    Kann ich dann trotz allen auf meinen Jahresurlaub der ja schon genehmigt wurden ist, bestehen?
    Immerhin ich habe ja auch schon die Urlaubsreisen gebucht.

  • Recht vielen Dank für die Tipps zum Urlaubsantrag! Mein Sohn hat ja im Moment seine Probezeit, bekommt aber hoffentlich die vorgeschlagene Arbeitsstelle. Da es seine erste Zeitarbeit ist, kommen die Ratschläge zu Nutzen! Meinen herzlichen Dank!

  • Sehr geehrter Herr Pattner,

    ich war/bin von 18.10.2017 bis kommenden 02.04.2019 krank. Entnehme ich es den vorposts korrekt, dass die Urlaubstage von 2017 und 2018 alle zum 31.03.2019 verfallen?
    Ich also nur noch Urlaubstage für das aktuelle Jahr 2019 habe?
    Danke

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